VORLADUNGEN

Auch Wochen oder Monate nach Aktionen/Demos kann es passieren, dass Dir `ne Vorladung (per Post oder Telefon) zur Polizei ins Haus flattert. Egal, ob Du ZeugIn oder BeschuldigteR sein sollst, wie immer heißt es Ruhe bewahren und EA, bzw. AnwältIn Deines Vertrauens, benachrichtigen.

GRUNDSÄTZLICHES

Weder ZeugIn noch BeschuldigteR müssen der Vorladung zur Polizei nachkommen. Auch gilt -wie immer- keine Aussage!!! Den Bullen geht es nur darum Informationen gegen Dich und andere zu sammeln, die sich in einem evt. Strafprozess verwerten lassen. Jedes Wort, auch wenn es Dich vermeintlich entlastet oder auch scheinbar unwichtige oder beiläufige Bemerkungen, können Dir und anderen schaden! Glaub nicht, dass Du sie an der Nase herumführen kannst.

VERHALTEN ALS BESCHULDIGTEr

Du hast in jedem Stadium des Verfahrens das Recht, die Aussage zu verweigern. Weder nach Festnahme, Verhör, Hausdurchsuchung... solltest Du auch nur ein Wort „zur Sache“ sagen. Bei Vorladungen zur Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter (auch ggf. zu Deinem eigenen Prozesstermin) musst Du erscheinen, aber nichts sagen. Solltest Du das Bedürfnis haben, eine Erklärung („politisch“ oder „zur Sache“) abgeben zu wollen, so hast Du immer noch im eigentlichen Prozess nach Absprache mit FreundInnen, AnwältIn und EA genügend Möglichkeiten dafür. Und vor allem kannst Du Dich in Ruhe und bewusst darauf vorbereiten.

VERHALTEN ALS ZEUGiN

Bei einer Vorladung vom Richter oder der Staatsanwaltschaft musst Du hingehen. Sonst können sie Dich zwangsweise hinschleppen... Bei der Polizei besteht dagegen keine Erscheinungspflicht. (Brief genau lesen, wer was von Dir will!) Sei Dir immer bewusst, dass gerade am Anfang des (Ermittlung-) Verfahrens jede Aussage nur falsch und schädlich für Dich und andere ist. Beim Gerichtsprozess hast Du als geladeneR ZeugIn, sofern kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht (s. unten), die Pflicht zur Aussage. Sie kann mit Ordnungsgeld oder Beugehaft (max. 6 Monate) durchgesetzt werden. Letzteres wird gern als Druckmittel von der Staatsanwaltschaft angedroht, muss aber vom Richter angeordnet werden. Solltest Du Dich dazu entschließen, eine Aussage zu machen, so überlege Dir bitte ganz genau was sie bringen oder schaden kann. Auf jeden Fall solltest Du Dich mit anderen Beteiligten, vor allem EA/AnwältIn beraten und absprechen. Vergiss nicht, dass Du ein Rädchen in einem politischen Prozess sein sollst.

ZEUGNISVERWEIGERUNGSRECHT

Im Strafprozess haben Verwandte, (Ex-)EhepartnerIn, VerlobteR und LebenspartnerInnen das Recht, die Aussage zu verweigern. Dies gilt auch für gleichgeschlechtliche Verlobungen und Lebenspartnerschaften. Eine Verlobung ist übrigens eine formlose Sache, die nicht öffentlich erklärt oder bekannt sein muss... Außerdem gibt es noch das Recht, bei bestimmten Fragen, mit denen Du Dich selbst belasten könntest, die Aussage zu verweigern. Wenn Du z.B. als Zeuge von „Krawallen“ vorgeladen wirst, könnte es durchaus möglich sein, dass gegen Dich (später) noch ein Verfahren wegen der Teilnahme am Landfriedensbruch eingeleitet wird. Aber Vorsicht! Dieses Recht, nicht auszusagen, um sich nicht selbst zu belasten, gilt nicht umfassend (wie z.B. bei Verwandten, die gar nix sagen müssen), sondern wird für jede einzelne Frage geprüft. Dabei besteht in der Regel die Pflicht, zu begründen, warum eine Antwort auf diese Frage Dich belasten würde. In der Praxis ist es schwierig eine genaue Grenze zu ziehen. Oftmals lieferst Du so bereits genügend Informationen. Auch gibt es genug Fragen, bei denen eine Selbstbelastung undenkbar ist und Du dann umfassend antworten musst. Es ist daher nicht wirklich sinnvoll auf diese Taktik zu vertrauen.

DU ERREICHST DEN EA-FREIBURG jeden Montag ab 19.00 Uhr in der KTS